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Art. 1 BayWG
Bayerisches Wassergesetz (BayWG)
Landesrecht Bayern

Teil 1 – Allgemeine Bestimmungen

Titel: Bayerisches Wassergesetz (BayWG)
Normgeber: Bayern
Amtliche Abkürzung: BayWG
Gliederungs-Nr.: 753-1-U
Normtyp: Gesetz

Art. 1 BayWG – Anwendungsbereich
(Abweichend von § 2 Abs. 2 des Wasserhaushaltsgesetzes - WHG)

(1) Dieses Gesetz gilt für die in § 2 Abs. 1 des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) bezeichneten Gewässer, für als Heilquellen anerkannte Wasser- und Gasvorkommen und für das nicht aus Quellen wild abfließende Wasser.

(2) 1Das Wasserhaushaltsgesetz und dieses Gesetz sind nicht anzuwenden auf

  1. 1.

    Be- und Entwässerungsgräben,

  2. 2.

    kleine Teiche und Weiher, wenn sie mit einem anderen Gewässer nicht oder nur durch künstliche Vorrichtungen verbunden sind,

soweit sie von wasserwirtschaftlich untergeordneter Bedeutung sind. 2§§ 3 bis 7, 25, 32, 37, 50 bis 61, 89, 90, 100 bis 106 WHG und Art. 4 bis 14, 18, 19, 31 bis 34, 55, 58, 59, 60, 62, 63, 74 dieses Gesetzes, ferner die Vorschriften über das Einleiten und Einbringen von Stoffen in ein Gewässer bleiben unberührt.