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Art. 39a BayWaldG
Bayerisches Waldgesetz (BayWaldG)
Landesrecht Bayern

Fünfter Teil – Verfahrensvorschriften, Ordnungswidrigkeiten → Abschnitt IV – Verfahrensvorschriften

Titel: Bayerisches Waldgesetz (BayWaldG)
Normgeber: Bayern
Amtliche Abkürzung: BayWaldG
Gliederungs-Nr.: 7902-1-L
Normtyp: Gesetz

Art. 39a BayWaldG – Umweltverträglichkeitsprüfung

(1) Betrifft das Vorhaben die Rodung von Wald, ist eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach den Vorschriften des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes (BayVwVfG) durchzuführen, wenn es

  1. 1.
    10 ha oder mehr umfasst oder
  2. 2.
    zu mindestens 5 ha innerhalb eines Schutzwaldes nach Art. 10 Abs. 1, eines Bann- oder Erholungswaldes, eines Naturschutzgebietes, eines Nationalparks, eines gemäß der Richtlinie 92/43/EWG (1)  oder der Richtlinie 79/409/EWG (2) ausgewiesenen Schutzgebietes liegt oder
  3. 3.
    zu mindestens 1 ha in einem gesetzlich geschützten Biotop (Art. 13d Abs. 1 BayNatSchG) liegt.

(2) Betrifft das Vorhaben die Erstaufforstung von Wald, ist eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach den Vorschriften BayVwVfG durchzuführen, wenn es

  1. 1.
    50 ha oder mehr umfasst oder
  2. 2.
    zu mindestens 10 ha innerhalb eines Naturschutzgebiets, eines Nationalparks, eines gemäß der Richtlinie 92/43/EWG (1)  oder der Richtlinie 79/409/EWG (2) ausgewiesenen Schutzgebiets liegt oder
  3. 3.
    zu mindestens 1 ha in einem gesetzlich geschützten Biotop (Art. 13d Abs. 1 BayNatSchG) liegt.

(3) 1Die Abs. 1 und 2 gelten auch für Erweiterungen von Rodungen und Erstaufforstungen. 2Liegt eine Erlaubnis nicht länger als zehn Jahre zurück, so gelten die Abs. 1 und 2 auch dann, wenn

  1. 1.
    das durch die Erweiterung entstehende Vorhaben bei einheitlicher Betrachtung erstmals oder
  2. 2.
    bereits das ursprüngliche Vorhaben einer Umweltverträglichkeitsprüfung bedurfte und die Erweiterung mindestens zu 50 v.H.

einen der in den Abs. 1 und 2 genannten Schwellenwerte erreicht oder überschreitet.

(1) Amtl. Anm.:
Richtlinie des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (ABl EG Nr. L 206/7 vom 22. Juli 1992)
(2) Amtl. Anm.:
Richtlinie des Rates vom 2. April 1979 über die Erhaltung der wild lebenden Vogelarten (ABl EG Nr. L 103/1 vom 25. April 1979)