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Art. 8 BayVwSG
Gesetz über die Bayerische Verwaltungsschule (Bayerisches Verwaltungsschulgesetz - BayVwSG)
Landesrecht Bayern
Titel: Gesetz über die Bayerische Verwaltungsschule (Bayerisches Verwaltungsschulgesetz - BayVwSG)
Normgeber: Bayern
Amtliche Abkürzung: BayVwSG
Gliederungs-Nr.: 2038-1-1-I
Normtyp: Gesetz

Art. 8 BayVwSG – Lehrende

Die Lehraufgaben der Verwaltungsschule werden durch hauptamtliche Lehrkräfte oder durch Lehrbeauftragte erfüllt. Die Lehrenden müssen die erforderliche fachliche und pädagogische Eignung besitzen. Die Vorschriften des Beamtenrechts, insbesondere des Laufbahnrechts, bleiben unberührt. Die Höhe der Vergütung für die Lehrbeauftragten muss angemessen sein und wird durch den Verwaltungsrat festgelegt.