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Art. 3 BayVwSG
Gesetz über die Bayerische Verwaltungsschule (Bayerisches Verwaltungsschulgesetz - BayVwSG)
Landesrecht Bayern
Titel: Gesetz über die Bayerische Verwaltungsschule (Bayerisches Verwaltungsschulgesetz - BayVwSG)
Normgeber: Bayern
Amtliche Abkürzung: BayVwSG
Gliederungs-Nr.: 2038-1-1-I
Normtyp: Gesetz

Art. 3 BayVwSG – Satzung

(1) Die Verwaltungsschule regelt ihre Rechtsverhältnisse durch Satzung. Die Satzung muss neben den in diesem Gesetz besonders genannten Inhalten Bestimmungen enthalten über den Sitz, die gerichtliche und außergerichtliche Vertretung der Schule, die Aufgaben ihrer Organe und die Rechte und Pflichten ihrer Träger.

(2) Die Satzung und ihre Änderungen werden vom Verwaltungsrat beschlossen. Sie sind der Aufsichtsbehörde spätestens vier Wochen, in Eilfällen spätestens eine Woche vor ihrer Veröffentlichung vorzulegen, werden vom vorsitzenden Mitglied des Verwaltungsrats ausgefertigt und im Bayerischen Staatsanzeiger veröffentlicht.