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Art. 2 BayVwSG
Gesetz über die Bayerische Verwaltungsschule (Bayerisches Verwaltungsschulgesetz - BayVwSG)
Landesrecht Bayern
Titel: Gesetz über die Bayerische Verwaltungsschule (Bayerisches Verwaltungsschulgesetz - BayVwSG)
Normgeber: Bayern
Amtliche Abkürzung: BayVwSG
Gliederungs-Nr.: 2038-1-1-I
Normtyp: Gesetz

Art. 2 BayVwSG – Aufgaben

(1) Die Verwaltungsschule bildet Beamte für den Einstieg in der zweiten Qualifikationsebene und Arbeitnehmer für den Einsatz in der Verwaltung ihrer Träger und von juristischen Personen und sonstigen Organisationen des öffentlichen oder des privaten Rechts, an denen ihre Träger beteiligt sind, aus. Sie kann Beamte und sonstige Bedienstete ihrer Träger und der weiteren in Satz 1 genannten Organisationen fortbilden und entsprechend Art. 20 des Leistungslaufbahngesetzes (LlbG) Maßnahmen der modularen Qualifizierung durchführen. Sie kann auch Personal im technischen Umweltschutz aus- und fortbilden. Das Nähere regelt die Satzung. Die Satzung kann vorsehen, dass die Verwaltungsschule auf Antrag von Organisationen, die nicht Träger der Verwaltungsschule sind, deren Personal aus- und fortbildet. Die Übertragung weiterer Aufgaben auf die Verwaltungsschule nach anderen Rechtsvorschriften bleibt unberührt.

(2) Die Verwaltungsschule kann ihre Aufgaben auch zusammen mit anderen Einrichtungen erfüllen.

(3) Die Verwaltungsschule kann durch Satzung Ausbildungs- und Prüfungsordnungen erlassen. Andere Rechtsvorschriften, die zum Erlass von Ausbildungs- und Prüfungsordnungen ermächtigen, bleiben unberührt.