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Art. 1 BayVwSG
Gesetz über die Bayerische Verwaltungsschule (Bayerisches Verwaltungsschulgesetz - BayVwSG)
Landesrecht Bayern
Titel: Gesetz über die Bayerische Verwaltungsschule (Bayerisches Verwaltungsschulgesetz - BayVwSG)
Normgeber: Bayern
Amtliche Abkürzung: BayVwSG
Gliederungs-Nr.: 2038-1-1-I
Normtyp: Gesetz

Art. 1 BayVwSG – Rechtsform, Träger

(1) Die Bayerische Verwaltungsschule (Verwaltungsschule) ist eine dienstherrnfähige Körperschaft des öffentlichen Rechts mit dem Recht der Selbstverwaltung.

(2) Träger der Verwaltungsschule sind der Freistaat Bayern, die Gemeinden, die Landkreise und die Bezirke.