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Art. 8d BayRiG
Bayerisches Richtergesetz (BayRiG)
Landesrecht Bayern

Erster Abschnitt – Allgemeine Vorschriften

Titel: Bayerisches Richtergesetz (BayRiG)
Normgeber: Bayern
Amtliche Abkürzung: BayRiG
Gliederungs-Nr.: 301-1-J
Normtyp: Gesetz

Art. 8d BayRiG – Zeitliche Höchstgrenzen, Zuständigkeit, Hinweispflicht (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 1. April 2018 durch Artikel 74 Absatz 2 des Gesetzes vom 22. März 2018 (GVBl. S. 118).
Zur weiteren Anwendung s. Artikel 72 und 73 des Gesetzes vom 22. März 2018 (GVBl. S. 118).

(1) Die Dauer von Beurlaubungen nach Art. 8 Abs. 1, Art. 8b Abs. 1 und nach Art. 89 Abs. 1, Art. 90 Abs. 1 des Bayerischen Beamtengesetzes (BayBG) darf insgesamt fünfzehn Jahre nicht überschreiten. Unbeschadet hiervon sind Zeiten einer Beurlaubung nach Art. 8 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b dieses Gesetzes oder Art. 89 Abs. 1 Nr. 1 Alternative 2 BayBG im Umfang von bis zu zwei Jahren sowie derjenigen Zeit zu bewilligen, die der Freistellungsmöglichkeit für Arbeitnehmer nach dem Pflegezeitgesetz entspricht. In den Fällen des Art. 8b Abs. 1 Nr. 2 findet Satz 1 keine Anwendung, wenn eine Rückkehr zur Voll- oder Teilzeitbeschäftigung nicht zumutbar ist.

(2) Die Entscheidungen nach den Art. 8 bis 8c trifft die Oberste Dienstbehörde; sie kann ihre Befugnisse durch Rechtsverordnung auf andere Behörden übertragen.

(3) Bei der Beantragung einer Freistellung nach den Art. 8 bis 8c sind die Richter auf die rechtlichen Folgen der Freistellung hinzuweisen.