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Art. 71 BayRiG
Bayerisches Richtergesetz (BayRiG)
Landesrecht Bayern

Vierter Abschnitt – Dienstgerichte für Richter → III. – Disziplinarverfahren

Titel: Bayerisches Richtergesetz (BayRiG)
Normgeber: Bayern
Amtliche Abkürzung: BayRiG
Gliederungs-Nr.: 301-1-J
Normtyp: Gesetz

Art. 71 BayRiG – Bekleidung mehrerer Ämter (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 1. April 2018 durch Artikel 74 Absatz 2 des Gesetzes vom 22. März 2018 (GVBl. S. 118).
Zur weiteren Anwendung s. Artikel 72 und 73 des Gesetzes vom 22. März 2018 (GVBl. S. 118).

(1) Für beamtete Professoren, die zugleich ein Richteramt innehaben (Art. 11 Abs. 1), gelten die disziplinarrechtlichen Vorschriften für Beamte. Die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis als Professor und ihre Rechtsfolgen erstrecken sich auch auf das Richteramt. Über die vorläufige Dienstenthebung hinsichtlich des Richteramts entscheidet das Dienstgericht auf Antrag der für das Richteramt des Professors nach Art. 18 Abs. 1 des Bayerischen Disziplinargesetzes zuständigen Behörde in einem besonderen Verfahren durch Beschluss; Art. 68 Abs. 1 und 2 und Art. 69 Abs. 1 und 3 gelten entsprechend.

(2) Für Dienstvergehen, die der Professor ausschließlich in Verletzung seiner Pflichten aus dem Richteramt begeht, gelten die disziplinarrechtlichen Vorschriften für Richter. Das Dienstgericht kann im Urteil die Wirkung der Entfernung aus dem Dienst auf das Richterverhältnis und auf die in Verbindung mit diesem bekleideten Nebenämter beschränken.

(3) Über den Erlass einer Disziplinarverfügung oder über die Erhebung der Disziplinarklage entscheiden das Staatsministerium für Bildung und Kultus, Wissenschaft und Kunst und die für das Richteramt zuständige oberste Dienstbehörde im gegenseitigen Einvernehmen.

(4) Bekleidet ein Staatsanwalt mehrere Ämter, die nicht im Verhältnis von Haupt- und Nebenamt stehen, so gelten die besonderen Vorschriften über Disziplinarverfahren gegen Staatsanwälte, es sei denn, das Dienstvergehen betrifft ausschließlich die Verletzung von Pflichten aus einem anderen Amt. Satz 1 gilt für Landesanwälte entsprechend.

(5) Im übrigen gelten die allgemeinen Vorschriften über Disziplinarverfahren gegen Beamte mit mehreren Ämtern.