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Art. 64 BayRiG
Bayerisches Richtergesetz (BayRiG)
Landesrecht Bayern

II. – Besetzung → 3. – Dienstgerichtshof

Titel: Bayerisches Richtergesetz (BayRiG)
Normgeber: Bayern
Amtliche Abkürzung: BayRiG
Gliederungs-Nr.: 301-1-J
Normtyp: Gesetz

Art. 64 BayRiG – Besetzung (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 1. April 2018 durch Artikel 74 Absatz 2 des Gesetzes vom 22. März 2018 (GVBl. S. 118).
Zur weiteren Anwendung s. Artikel 72 und 73 des Gesetzes vom 22. März 2018 (GVBl. S. 118).

(1) Der Dienstgerichtshof entscheidet in der Besetzung mit

  1. 1.
    einem Vorsitzenden und zwei Beisitzern als ständigen Mitgliedern, von denen je ein Beisitzer der ordentlichen Gerichtsbarkeit und der Verwaltungsgerichtsbarkeit angehören muss,
  2. 2.
    zwei nichtständigen Beisitzern aus dem Gerichtszweig, dem der Betroffene zur Zeit der Einleitung des Verfahrens angehört.

Ist der Betroffene zur Zeit der Einleitung Staatsanwalt, wirken zwei Staatsanwälte als nichtständige Beisitzer mit. Ist der Betroffene zu diesem Zeitpunkt Landesanwalt, wirken zwei Richter der Verwaltungsgerichtsbarkeit als nichtständige Beisitzer mit.

(2) Art. 62 Abs. 2 gilt entsprechend.