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Art. 49a BayRiG
Bayerisches Richtergesetz (BayRiG)
Landesrecht Bayern

Dritter Abschnitt – Vertretung der Staatsanwälte

Titel: Bayerisches Richtergesetz (BayRiG)
Normgeber: Bayern
Amtliche Abkürzung: BayRiG
Gliederungs-Nr.: 301-1-J
Normtyp: Gesetz

Art. 49a BayRiG – Vorsitzender des Hauptstaatsanwaltsrats in Personalangelegenheiten (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 1. April 2018 durch Artikel 74 Absatz 2 des Gesetzes vom 22. März 2018 (GVBl. S. 118).
Zur weiteren Anwendung s. Artikel 72 und 73 des Gesetzes vom 22. März 2018 (GVBl. S. 118).

(1) Unmittelbar nach der Wahl der fünf gewählten Mitglieder des Hauptstaatsanwaltsrats (Art. 49 Abs. 3 Satz 1) wählen diese in geheimer Wahl mit einfacher Stimmenmehrheit den Leiter einer Staatsanwaltschaft bei einem Oberlandesgericht oder einem Landgericht zum Vorsitzenden des Hauptstaatsanwaltsrats in Personalangelegenheiten. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los. Ist der Leiter einer Staatsanwaltschaft bei einem Oberlandesgericht oder einem Landgericht bereits gewähltes Mitglied des Hauptstaatsanwaltsrats oder Ersatzmitglied, so ist er nicht zum Vorsitzenden des Hauptstaatsanwaltsrats in Personalangelegenheiten wählbar. Nach Ablauf der Amtszeit des Hauptstaatsanwaltsrats führt der Vorsitzende dieses Hauptstaatsanwaltsrats in Personalangelegenheiten die Geschäfte des Vorsitzenden des neuen Hauptstaatsanwaltsrats in Personalangelegenheiten weiter, bis ein neuer Vorsitzender gewählt ist. Verliert der Vorsitzende des Hauptstaatsanwaltsrats in Personalangelegenheiten seine Wählbarkeit als Vorsitzender oder scheidet er sonst als Vorsitzender aus, so wird der Vorsitzende für den Rest der Amtszeit neu gewählt.

(2) Stellvertreter des Vorsitzenden des Hauptstaatsanwaltsrats in Personalangelegenheiten ist sein Vertreter im Amt.