Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

Art. 48 BayRiG
Bayerisches Richtergesetz (BayRiG)
Landesrecht Bayern

Dritter Abschnitt – Vertretung der Staatsanwälte

Titel: Bayerisches Richtergesetz (BayRiG)
Normgeber: Bayern
Amtliche Abkürzung: BayRiG
Gliederungs-Nr.: 301-1-J
Normtyp: Gesetz

Art. 48 BayRiG – Beteiligung an Personalangelegenheiten (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 1. April 2018 durch Artikel 74 Absatz 2 des Gesetzes vom 22. März 2018 (GVBl. S. 118).
Zur weiteren Anwendung s. Artikel 72 und 73 des Gesetzes vom 22. März 2018 (GVBl. S. 118).

(1) In Personalangelegenheiten der Staatsanwälte hat der Hauptstaatsanwaltsrat zugleich die Aufgaben des Präsidialrats.

(2) Der Hauptstaatsanwaltsrat ist zu beteiligen bei

  1. 1.
    jeder Übertragung eines anderen Staatsanwaltsamts als dem laufbahnrechtlichen Eingangsamt,
  2. 2.
    der Versetzung eines Staatsanwalts in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit (§ 26 des Beamtenstatusgesetzes), sofern dieser die Beteiligung beantragt,
  3. 3.
    der Rücknahme einer Ernennung (§ 12 des Beamtenstatusgesetzes), an der der Hauptstaatsanwaltsrat beteiligt war,
  4. 4.
    der Entlassung eines Staatsanwalts im Richterverhältnis auf Probe nach § 21 Abs. 2 Nrn. 1 bis 3 und 5 sowie nach § 22 des Deutschen Richtergesetzes oder eines Staatsanwalts im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit oder auf Probe nach Art. 33 des Bayerischen Abgeordnetengesetzes, nach § 23 Abs. 1 Nrn. 1, 3 und 5 sowie Abs. 3 des Beamtenstatusgesetzes, sofern der Staatsanwalt die Beteiligung beantragt,
  5. 5.
    der Erhebung der Disziplinarklage gegen einen Staatsanwalt, sofern dieser die Beteiligung beantragt.