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Art. 46 BayRiG
Bayerisches Richtergesetz (BayRiG)
Landesrecht Bayern

Dritter Abschnitt – Vertretung der Staatsanwälte

Titel: Bayerisches Richtergesetz (BayRiG)
Normgeber: Bayern
Amtliche Abkürzung: BayRiG
Gliederungs-Nr.: 301-1-J
Normtyp: Gesetz

Art. 46 BayRiG – Staatsanwaltsvertretungen (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 1. April 2018 durch Artikel 74 Absatz 2 des Gesetzes vom 22. März 2018 (GVBl. S. 118).
Zur weiteren Anwendung s. Artikel 72 und 73 des Gesetzes vom 22. März 2018 (GVBl. S. 118).

(1) Für die Beteiligung der Staatsanwälte an allgemeinen und sozialen Angelegenheiten werden bei allen Staatsanwaltschaften Staatsanwaltsräte errichtet. Als Stufenvertretungen werden bei den Staatsanwaltschaften bei den Oberlandesgerichten Bezirksstaatsanwaltsräte und bei einer Staatsanwaltschaft bei einem Oberlandesgericht oder einem Landgericht ein Hauptstaatsanwaltsrat errichtet. Der Hauptstaatsanwaltsrat ist bei der Staatsanwaltschaft errichtet, der der jeweilige Vorsitzende des Hauptstaatsanwaltsrats angehört.

(2) Für die Staatsanwaltsvertretungen gelten Art. 17 Abs. 2, Art. 19 und 20, für die Zuständigkeit der Stufenvertretungen gilt Art. 31 entsprechend. Die Amtszeit der Staatsanwaltsvertretungen bestimmt sich nach Art. 18; sie endet jedoch jeweils mit Ablauf des 30. April.