Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

Art. 4 BayRiG
Bayerisches Richtergesetz (BayRiG)
Landesrecht Bayern

Erster Abschnitt – Allgemeine Vorschriften

Titel: Bayerisches Richtergesetz (BayRiG)
Normgeber: Bayern
Amtliche Abkürzung: BayRiG
Gliederungs-Nr.: 301-1-J
Normtyp: Gesetz

Art. 4 BayRiG – Richter auf Zeit (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 1. April 2018 durch Artikel 74 Absatz 2 des Gesetzes vom 22. März 2018 (GVBl. S. 118).
Zur weiteren Anwendung s. Artikel 72 und 73 des Gesetzes vom 22. März 2018 (GVBl. S. 118).

(1) Für Richter auf Zeit gelten die Vorschriften für Richter auf Lebenszeit entsprechend, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist.

(2) Das Dienstverhältnis der Richter auf Zeit endet mit Ablauf der Zeit, für die sie ernannt sind, sofern sie nicht erneut in dasselbe Richteramt für eine weitere Amtszeit berufen werden.

(3) Richter auf Zeit treten mit Ablauf der Zeit, für die sie ernannt sind, in den Ruhestand, wenn sie eine Dienstzeit von mindestens zehn Jahren in einem Richter- oder Beamtenverhältnis mit Dienstbezügen zurückgelegt haben, es sei denn, sie werden erneut in dasselbe Richteramt für eine weitere Amtszeit berufen oder sie lehnen entgegen der gesetzlichen Verpflichtung (Absatz 6) die Weiterführung des Richteramts ab.

(4) Richter auf Zeit treten ferner mit dem Ende des Monats, in dem sie die Altersgrenze für Richter (Art. 7 Abs. 1 und 4) erreichen, in den Ruhestand, wenn sie eine Dienstzeit von mindestens zehn Jahren in einem Richter- oder Beamtenverhältnis mit Dienstbezügen zurückgelegt haben oder aus einem Richter- oder Beamtenverhältnis auf Lebenszeit zum Richter auf Zeit ernannt worden waren.

(5) Für die Ruhestandsversetzung von Richtern auf Zeit wegen Dienstunfähigkeit gilt Art. 123 Abs. 2 Satz 1 des Bayerischen Beamtengesetzes entsprechend. Das Verfahren richtet sich nach Art. 78 dieses Gesetzes.

(6) Richter auf Zeit sind nach Ablauf ihrer Amtszeit verpflichtet, das Amt weiterzuführen, wenn sie unter mindestens gleichgünstigen Bedingungen für wenigstens die gleiche Zeit wieder in dasselbe Richteramt berufen werden sollen und das 62. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Art. 122 Abs. 4 des Bayerischen Beamtengesetzes gilt entsprechend.