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Art. 37a BayRiG
Bayerisches Richtergesetz (BayRiG)
Landesrecht Bayern

Zweiter Abschnitt – Vertretung der Richter → II. – Präsidialräte

Titel: Bayerisches Richtergesetz (BayRiG)
Normgeber: Bayern
Amtliche Abkürzung: BayRiG
Gliederungs-Nr.: 301-1-J
Normtyp: Gesetz

Art. 37a BayRiG – Vorsitzender des Präsidialrats der ordentlichen Gerichtsbarkeit (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 1. April 2018 durch Artikel 74 Absatz 2 des Gesetzes vom 22. März 2018 (GVBl. S. 118).
Zur weiteren Anwendung s. Artikel 72 und 73 des Gesetzes vom 22. März 2018 (GVBl. S. 118).

(1) Unmittelbar nach der Wahl der sechs gewählten Mitglieder des Präsidialrats (Art. 37 Satz 1 Nr. 2) wählen diese in geheimer Wahl mit einfacher Stimmenmehrheit den Präsidenten eines Gerichts der ordentlichen Gerichtsbarkeit zum Vorsitzenden. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los. Ist der Präsident eines Gerichts bereits gewähltes Mitglied des Präsidialrats oder Ersatzmitglied, so ist er nicht zum Vorsitzenden wählbar. Nach Ablauf der Amtszeit des Präsidialrats führt der Vorsitzende dieses Präsidialrats die Geschäfte des Vorsitzenden des neuen Präsidialrats weiter, bis ein neuer Vorsitzender gewählt ist. Verliert der Vorsitzende des Präsidialrats seine Wählbarkeit als Vorsitzender oder scheidet er sonst als Vorsitzender aus, so wird der Vorsitzende für den Rest der Amtszeit des Präsidialrats neu gewählt.

(2) Stellvertreter des Vorsitzenden des Präsidialrats der ordentlichen Gerichtsbarkeit ist sein Vertreter im Amt.