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Art. 37 BayRiG
Bayerisches Richtergesetz (BayRiG)
Landesrecht Bayern

Zweiter Abschnitt – Vertretung der Richter → II. – Präsidialräte

Titel: Bayerisches Richtergesetz (BayRiG)
Normgeber: Bayern
Amtliche Abkürzung: BayRiG
Gliederungs-Nr.: 301-1-J
Normtyp: Gesetz

Art. 37 BayRiG – Präsidialrat der ordentlichen Gerichtsbarkeit (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 1. April 2018 durch Artikel 74 Absatz 2 des Gesetzes vom 22. März 2018 (GVBl. S. 118).
Zur weiteren Anwendung s. Artikel 72 und 73 des Gesetzes vom 22. März 2018 (GVBl. S. 118).

Der Präsidialrat der ordentlichen Gerichtsbarkeit besteht aus

  1. 1.
    dem Präsidenten eines Gerichts der ordentlichen Gerichtsbarkeit als Vorsitzenden und
  2. 2.
    sechs von den Richtern der ordentlichen Gerichtsbarkeit gewählten Mitgliedern, von denen drei im Oberlandesgerichtsbezirk München, zwei im Oberlandesgerichtsbezirk Nürnberg und eines im Oberlandesgerichtsbezirk Bamberg Richter sein müssen.

Für jedes gewählte Mitglied ist ein Stellvertreter und ein weiterer Stellvertreter zu wählen.