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Art. 27 BayRiG
Bayerisches Richtergesetz (BayRiG)
Landesrecht Bayern

Zweiter Abschnitt – Vertretung der Richter → I. – Richterräte

Titel: Bayerisches Richtergesetz (BayRiG)
Normgeber: Bayern
Amtliche Abkürzung: BayRiG
Gliederungs-Nr.: 301-1-J
Normtyp: Gesetz

Art. 27 BayRiG – Errichtung und Zusammensetzung der Bezirksrichterräte (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 1. April 2018 durch Artikel 74 Absatz 2 des Gesetzes vom 22. März 2018 (GVBl. S. 118).
Zur weiteren Anwendung s. Artikel 72 und 73 des Gesetzes vom 22. März 2018 (GVBl. S. 118).

(1) Die Bezirksrichterräte der ordentlichen Gerichtsbarkeit sind bei den Oberlandesgerichten errichtet. Der Bezirksrichterrat beim Oberlandesgericht München besteht aus sieben, die Bezirksrichterräte bei den Oberlandesgerichten Nürnberg und Bamberg bestehen aus je fünf Mitgliedern.

(2) Die Bezirksrichterräte in der Arbeitsgerichtsbarkeit sind bei den Landesarbeitsgerichten errichtet; sie bestehen aus je drei Mitgliedern.

(3) Die beim Verwaltungsgerichtshof und beim Landessozialgericht errichteten Hauptrichterräte übernehmen in gemeinsamen Angelegenheiten (Art. 17 Abs. 1 Nr. 2) zugleich die Aufgaben eines Bezirksrichterrats.