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Art. 26 BayRiG
Bayerisches Richtergesetz (BayRiG)
Landesrecht Bayern

Zweiter Abschnitt – Vertretung der Richter → I. – Richterräte

Titel: Bayerisches Richtergesetz (BayRiG)
Normgeber: Bayern
Amtliche Abkürzung: BayRiG
Gliederungs-Nr.: 301-1-J
Normtyp: Gesetz

Art. 26 BayRiG – Errichtung und Zusammensetzung der Hauptrichterräte (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 1. April 2018 durch Artikel 74 Absatz 2 des Gesetzes vom 22. März 2018 (GVBl. S. 118).
Zur weiteren Anwendung s. Artikel 72 und 73 des Gesetzes vom 22. März 2018 (GVBl. S. 118).

(1) Der Hauptrichterrat der ordentlichen Gerichtsbarkeit ist bei dem Gericht errichtet, dem der Vorsitzende des Hauptrichterrats angehört. Er besteht aus sieben Mitgliedern, von denen drei im Oberlandesgerichtsbezirk München und je zwei in den Oberlandesgerichtsbezirken Nürnberg und Bamberg Richter sein müssen.

(2) Der Hauptrichterrat der Verwaltungsgerichtsbarkeit ist beim Verwaltungsgerichtshof errichtet. Er besteht aus fünf Mitgliedern.

(3) Der Hauptrichterrat der Sozialgerichtsbarkeit ist beim Landessozialgericht errichtet. Er besteht aus fünf Mitgliedern.

(4) Der Hauptrichterrat der Arbeitsgerichtsbarkeit ist beim Staatsministerium für Arbeit und Soziales, Familie und Integration errichtet. Er besteht aus fünf Mitgliedern, von denen drei im Landesarbeitsgerichtsbezirk München und zwei im Landesarbeitsgerichtsbezirk Nürnberg Richter sein müssen.

(5) Der Hauptrichterrat für die Finanzgerichtsbarkeit ist beim Staatsministerium der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat errichtet. Er besteht aus drei Mitgliedern, von denen zwei beim Finanzgericht München und eines beim Finanzgericht Nürnberg Richter sein müssen.