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Art. 2 BayRiG
Bayerisches Richtergesetz (BayRiG)
Landesrecht Bayern

Erster Abschnitt – Allgemeine Vorschriften

Titel: Bayerisches Richtergesetz (BayRiG)
Normgeber: Bayern
Amtliche Abkürzung: BayRiG
Gliederungs-Nr.: 301-1-J
Normtyp: Gesetz

Art. 2 BayRiG – Geltung des Beamtenrechts (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 1. April 2018 durch Artikel 74 Absatz 2 des Gesetzes vom 22. März 2018 (GVBl. S. 118).
Zur weiteren Anwendung s. Artikel 72 und 73 des Gesetzes vom 22. März 2018 (GVBl. S. 118).

(1) Soweit das Deutsche Richtergesetz und dieses Gesetz nichts anderes bestimmen, gelten für die Rechtsverhältnisse der Richter die Vorschriften für Beamte entsprechend.

(2) Für die Rechtsstellung der in die gesetzgebende Körperschaft eines anderen Landes gewählten Richter gelten die für die in den Landtag gewählten Richter maßgebenden Vorschriften in den Art. 16 Abs. 3, Art. 30 bis 32 und 34 des Bayerischen Abgeordnetengesetzes entsprechend. Steht dem Richter auf Grund seiner Mitgliedschaft keine Entschädigung mit Alimentationscharakter zu, werden ihm 50 v.H. seiner zuletzt bezogenen Besoldung weitergewährt; allgemeine Besoldungserhöhungen nach Art. 16 des Bayerischen Besoldungsgesetzes werden berücksichtigt.

(3) Bei der Vorbereitung gesetzlicher Regelungen der Rechtsverhältnisse der Richter durch die obersten Landesbehörden wirken die Spitzenorganisationen der zuständigen Berufsverbände und Gewerkschaften in einer laufenden, umfassenden und vertrauensvollen Zusammenarbeit mit; über Vorschläge der Spitzenorganisationen, die in Gesetzentwürfen keine Berücksichtigung gefunden haben, ist auf deren Verlangen der Landtag zu unterrichten. Soweit allgemeine Vorschriften für Beamte Anwendung finden, gilt Art. 16 des Bayerischen Beamtengesetzes entsprechend.