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Art. 18 BayRiG
Bayerisches Richtergesetz (BayRiG)
Landesrecht Bayern

Zweiter Abschnitt – Vertretung der Richter → I. – Richterräte

Titel: Bayerisches Richtergesetz (BayRiG)
Normgeber: Bayern
Amtliche Abkürzung: BayRiG
Gliederungs-Nr.: 301-1-J
Normtyp: Gesetz

Art. 18 BayRiG – Amtszeit der Richterräte (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 1. April 2018 durch Artikel 74 Absatz 2 des Gesetzes vom 22. März 2018 (GVBl. S. 118).
Zur weiteren Anwendung s. Artikel 72 und 73 des Gesetzes vom 22. März 2018 (GVBl. S. 118).

(1) Die regelmäßige Amtszeit der Richterräte dauert fünf Jahre. Die Amtszeit beginnt mit dem Tag der Wahl oder, wenn zu diesem Zeitpunkt noch ein Richterrat besteht, mit Ablauf von dessen Amtszeit.

(2) Die regelmäßige Amtszeit der Richterräte endet mit Ablauf des 31. März des Jahres, in dem nach Absatz 3 die allgemeinen Richterratswahlen stattfinden. Zum gleichen Zeitpunkt endet auch die Amtszeit der Richterräte, die während der regelmäßigen Amtszeit gewählt wurden. Art. 24 Abs. 3 bleibt unberührt.

(3) Die allgemeinen Richterratswahlen finden alle fünf Jahre statt.

(4) Die Richterräte führen die Geschäfte nach Ablauf der Amtszeit weiter, bis die neue Vertretung gewählt ist, längstens jedoch drei Monate.

(5) Antragsberechtigt nach Art. 28 Abs. 1 des Bayerischen Personalvertretungsgesetzes sind auch die Berufsorganisationen der Richter.