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Art. 15 BayRiG
Bayerisches Richtergesetz (BayRiG)
Landesrecht Bayern

Erster Abschnitt – Allgemeine Vorschriften

Titel: Bayerisches Richtergesetz (BayRiG)
Normgeber: Bayern
Amtliche Abkürzung: BayRiG
Gliederungs-Nr.: 301-1-J
Normtyp: Gesetz

Art. 15 BayRiG – Ernennungszuständigkeit und Stellenausschreibung (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 1. April 2018 durch Artikel 74 Absatz 2 des Gesetzes vom 22. März 2018 (GVBl. S. 118).
Zur weiteren Anwendung s. Artikel 72 und 73 des Gesetzes vom 22. März 2018 (GVBl. S. 118).

(1) Die Staatsregierung ernennt die Präsidenten der Oberlandesgerichte, des Verwaltungsgerichtshofs, des Landessozialgerichts, der Landesarbeitsgerichte, der Finanzgerichte und die Generalstaatsanwälte. Die übrigen Richter und Staatsanwälte werden durch die jeweils zuständigen Mitglieder der Staatsregierung ernannt; diese können die Ausübung dieser Befugnis innerhalb der obersten Dienstbehörde oder durch Rechtsverordnung auf nachgeordnete Behörden übertragen. Die Sätze 1 und 2 gelten, soweit nichts Besonderes bestimmt ist, für die Übertragung höherwertiger Ämter auch dann, wenn es dazu keiner Ernennung bedarf.

(2) Freie Planstellen für Richter und Staatsanwälte sind auf Grund einer Ausschreibung zu besetzen. Das gilt nicht für die Stellen der Richter und Staatsanwälte, die von der Staatsregierung ernannt werden, sowie für Eingangsstellen.