Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

Art. 25 BayRDG
Bayerisches Gesetz zur Regelung von Notfallrettung, Krankentransport und Rettungsdienst (Bayerisches Rettungsdienstgesetz - BayRDG)
Landesrecht Bayern

Zweiter Teil – Rettungsdienst

Titel: Bayerisches Gesetz zur Regelung von Notfallrettung, Krankentransport und Rettungsdienst (Bayerisches Rettungsdienstgesetz - BayRDG)
Normgeber: Bayern
Amtliche Abkürzung: BayRDG
Gliederungs-Nr.: 215-5-1-I
Normtyp: Gesetz

Art. 25 BayRDG – Besondere Bestimmungen für den Luftrettungsdienst (1)

(1) Das Staatsministerium des Innern legt nach Anhörung der Landesverbände der Krankenkassen, der Verbände der Ersatzkassen und des Landesverbands Bayern und Sachsen der gewerblichen Berufsgenossenschaften die Standorte der Hubschrauber für Notfallrettung und Krankentransport fest. Die Hubschrauber werden von der für ihren Standort zuständigen Rettungsleitstelle unabhängig von den Grenzen der Rettungsdienstbereiche eingesetzt, soweit das Staatsministerium des Innern zur Leitstellenzuständigkeit nichts anderes bestimmt.

(2) Für den Abschluss des Vertrags nach Art. 19 Abs. 3 ist der Rettungszweckverband zuständig, in dessen Bereich sich der Standort des Hubschraubers befindet. Er vertritt dabei und im Vollzug des Vertrags die anderen im Einsatzbereich des Hubschraubers gelegenen Rettungszweckverbände.

(3) Für Benutzungsentgelte im Luftrettungsdienst gilt Art. 24 mit der Maßgabe, dass Benutzungsentgelte abweichend von Art. 24 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 für jeden Standort zwischen den Landesverbänden der Krankenkassen, den Verbänden der Ersatzkassen und dem Landesverband Bayern und Sachsen der gewerblichen Berufsgenossenschaften einerseits und dem Durchführenden andererseits zu vereinbaren sind. Abweichend von Art. 22 Abs. 2 Satz 3 besteht die Schiedsstelle aus einem neutralen Vertreter de Sozialversicherungsträger und einem bestellten Vertreter des Durchführenden.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. Januar 2009 durch § 3 Abs. 2 des Gesetzes vom 22. Juli 2008 (GVBl S. 429).
Zur weiteren Anwendung s. § 1 Art. 55 des Gesetzes vom 22. Juli 2008 (GVBl S. 429).