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Art. 55 BayNatSchG
Gesetz über den Schutz der Natur, die Pflege der Landschaft und die Erholung in der freien Natur (Bayerisches Naturschutzgesetz - BayNatSchG)
Landesrecht Bayern

IX. Abschnitt – Übergangs- und Schlussvorschriften

Titel: Gesetz über den Schutz der Natur, die Pflege der Landschaft und die Erholung in der freien Natur (Bayerisches Naturschutzgesetz - BayNatSchG)
Normgeber: Bayern
Amtliche Abkürzung: BayNatSchG
Gliederungs-Nr.: 791-1-UG
Normtyp: Gesetz

Art. 55 BayNatSchG – Überleitungsvorschrift (1)

(1) 1Die auf Grund der bisher geltenden naturschutzrechtlichen Bestimmungen erlassenen Verordnungen und Anordnungen im Sinn des III. Abschnitts dieses Gesetzes bleiben bis zu ihrer ausdrücklichen Aufhebung oder bis zum Ablauf ihrer Geltungsdauer in Kraft. 2Für die Aufhebung gelten die Zuständigkeitsvorschriften des VII. Abschnitts entsprechend. 3Zuwiderhandlungen gegen Verordnungen und Anordnungen im Sinn des Satzes 1 werden nach Art. 52 mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Euro, in besonders schweren Fällen mit einer Geldbuße bis zu fünfundzwanzigtausend Euro geahndet. 4Art. 53 ist anzuwenden.

(2) 1Eine Genehmigung nach Art. 20b Abs. 2 ist spätestens ein Jahr nach In-Kraft-Treten dieses Gesetzes erforderlich. 2Verfügt ein Zoo bereits über eine Erlaubnis nach § 11 Abs. 1 Nr. 2a bzw. § 11 Abs. 1 Nr. 3d des Tierschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Mai 1998 (BGBl I S. 1105, 1818), zuletzt geändert durch Art. 7b des Gesetzes vom 21. Juni 2005 (BGBl I S. 1666), gelten Art. 20b Abs. 2 Sätze 4 und 5 mit der Maßgabe, dass die zuständige Behörde im Einvernehmen mit der unteren Naturschutzbehörde durch nachträgliche Anordnungen sicherstellt, dass die Genehmigungsvoraussetzungen nach Art. 20b Abs. 1 auf Dauer erfüllt werden. 3Hierzu haben die Betreiber von Zoos innerhalb von sechs Monaten nach In-Kraft-Treten dieses Gesetzes Unterlagen vorzulegen, aus denen sich die Erfüllung der Genehmigungsvoraussetzungen nach Art. 20b Abs. 1 ergibt.

(3) Die bisherigen Anerkennungen von Vereinen nach § 29 Abs. 2 in der bis zum 3. April 2002 geltenden Fassung des Bundesnaturschutzgesetzes gelten als Anerkennungen gemäß Art. 42 Abs. 2.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. März 2011 durch Artikel 61 Absatz 2 Nummer 1 des Gesetzes vom 23. Februar 2011 (GVBl S. 82). Zur weiteren Anwendung s. Artikel 60 Absatz 2 des Gesetzes vom 23. Februar 2011 (GVBl S. 82).