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Art. 49a BayNatSchG
Gesetz über den Schutz der Natur, die Pflege der Landschaft und die Erholung in der freien Natur (Bayerisches Naturschutzgesetz - BayNatSchG)
Landesrecht Bayern

VII. Abschnitt – Organisation, Zuständigkeit und Verfahren

Titel: Gesetz über den Schutz der Natur, die Pflege der Landschaft und die Erholung in der freien Natur (Bayerisches Naturschutzgesetz - BayNatSchG)
Normgeber: Bayern
Amtliche Abkürzung: BayNatSchG
Gliederungs-Nr.: 791-1-UG
Normtyp: Gesetz

Art. 49a BayNatSchG – Zulässigkeit von Projekten und Plänen mit Auswirkungen auf das Europäische ökologische Netz "Natura 2000" (1)

(1) Projekte im Sinn des Art. 13c Abs. 2 sind vor der Entscheidung nach Art. 49 auf ihre Verträglichkeit mit den für das Gebiet festgelegten Erhaltungszielen zu prüfen.

(2) 1Von Verboten nach Art. 13c Abs. 2 darf eine Befreiung unbeschadet des Art. 49 nur erteilt werden, wenn das Vorhaben aus zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses die Befreiung erfordert. 2Zu den Gründen des öffentlichen Interesses zählen auch solche sozialer oder wirtschaftliche Art. 3Falls das Vorhaben einen prioritären Lebensraumtyp oder eine prioritäre Art erheblich beeinträchtigt, zählen dazu nur die menschliche Gesundheit und die öffentliche Sicherheit oder maßgebliche günstige Umweltauswirkungen; andere zwingende Gründe des überwiegenden öffentlichen Interesses dürfen nur berücksichtigt werden, wenn zuvor über das Staatsministerium für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz und Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit eine Stellungnahme der Kommission eingeholt wurde.

(3) Pläne im Sinn des Art. 13c Abs. 3 dürfen nur unter den Voraussetzungen der Abs. 1 und 2 aufgestellt werden.

(4) Die festzusetzenden Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen haben dazu beizutragen, dass der Zusammenhang des europäischen ökologischen Netzes "Natura 2000" sichergestellt wird.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. März 2011 durch Artikel 61 Absatz 2 Nummer 1 des Gesetzes vom 23. Februar 2011 (GVBl S. 82). Zur weiteren Anwendung s. Artikel 60 Absatz 2 des Gesetzes vom 23. Februar 2011 (GVBl S. 82).