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Art. 47 BayNatSchG
Gesetz über den Schutz der Natur, die Pflege der Landschaft und die Erholung in der freien Natur (Bayerisches Naturschutzgesetz - BayNatSchG)
Landesrecht Bayern

VII. Abschnitt – Organisation, Zuständigkeit und Verfahren

Titel: Gesetz über den Schutz der Natur, die Pflege der Landschaft und die Erholung in der freien Natur (Bayerisches Naturschutzgesetz - BayNatSchG)
Normgeber: Bayern
Amtliche Abkürzung: BayNatSchG
Gliederungs-Nr.: 791-1-UG
Normtyp: Gesetz

Art. 47 BayNatSchG – Kennzeichnung der Schutzgegenstände (1)

(1) 1Die Schutzgegenstände sollen durch die unteren Naturschutzbehörden in der Natur in geeigneter Weise kenntlich gemacht werden. 2Neben der Anbringung des von der obersten Naturschutzbehörde bestimmten amtlichen Schildes soll nach Möglichkeit auf die Bedeutung des Schutzgegenstands und auf die wichtigsten Bestimmungen der Rechtsverordnung hingewiesen werden. 3Der Grundeigentümer oder sonstige Berechtigte hat die Aufstellung von Schildern zu dulden. 4Bei der Aufstellung ist auf die Grundstücksnutzung Rücksicht zu nehmen.

(2) Für Rechtsverordnungen nach Art. 26 gelten Abs. 1 Sätze 1, 3 und 4 sinngemäß.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. März 2011 durch Artikel 61 Absatz 2 Nummer 1 des Gesetzes vom 23. Februar 2011 (GVBl S. 82). Zur weiteren Anwendung s. Artikel 60 Absatz 2 des Gesetzes vom 23. Februar 2011 (GVBl S. 82).