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Art. 45 BayNatSchG
Gesetz über den Schutz der Natur, die Pflege der Landschaft und die Erholung in der freien Natur (Bayerisches Naturschutzgesetz - BayNatSchG)
Landesrecht Bayern

VII. Abschnitt – Organisation, Zuständigkeit und Verfahren

Titel: Gesetz über den Schutz der Natur, die Pflege der Landschaft und die Erholung in der freien Natur (Bayerisches Naturschutzgesetz - BayNatSchG)
Normgeber: Bayern
Amtliche Abkürzung: BayNatSchG
Gliederungs-Nr.: 791-1-UG
Normtyp: Gesetz

Art. 45 BayNatSchG – Zuständigkeit für den Erlass von Rechtsverordnungen (1)

(1) Zuständig sind

  1. 1.
    die Staatsregierung für den Erlass von Rechtsverordnungen über Nationalparke,
  2. 2.
    die höheren Naturschutzbehörden für den Erlass von Rechtsverordnungen über Naturschutzgebiete,
  3. 3.
    die Landkreise und kreisfreien Gemeinden für den Erlass von Rechtsverordnungen über Landschaftsschutzgebiete,
  4. 4.
    die unteren Naturschutzbehörden für den Erlass von Rechtsverordnungen nach Art. 9 und 12,
  5. 5.
    die Gemeinden für den Erlass von Rechtsverordnungen nach Art. 12 Abs. 2, soweit die untere Naturschutzbehörde nicht von ihrem Verordnungsrecht Gebrauch gemacht hat.

(2) 1Die Rechtsverordnungen erlassen die Gemeinden, Landkreise und Naturschutzbehörden, in deren Bereich der Schutzgegenstand liegt. 2Erstreckt sich ein Schutzgegenstand im Fall des Abs. 1 Nr. 2 über den Bereich mehrerer höherer Naturschutzbehörden, im Fall des Abs. 1 Nr. 4 über den Bereich mehrerer unterer Naturschutzbehörden, so wird die Rechtsverordnung von derjenigen Naturschutzbehörde erlassen, in deren Gebiet die größte Teilfläche des Schutzgegenstands liegt; die Rechtsverordnung ergeht im Einvernehmen mit den anderen betroffenen Naturschutzbehörden und ist auch von diesen amtlich bekannt zu machen. 3Im Fall des Absatzes 1 Nr. 3 erlässt der Bezirk die Rechtsverordnung, wenn sich der Schutzgegenstand über den Bereich mehrerer Landkreise oder kreisfreier Gemeinden erstreckt; für Änderungen von Verordnungen, die sich ausschließlich auf das Gebiet eines Landkreises oder einer kreisfreien Gemeinde beziehen, ist der betroffene Landkreis oder die betroffene kreisfreie Gemeinde allein zuständig; die Änderungen sind auch vom Bezirk amtlich bekannt zu machen.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. März 2011 durch Artikel 61 Absatz 2 Nummer 1 des Gesetzes vom 23. Februar 2011 (GVBl S. 82). Zur weiteren Anwendung s. Artikel 60 Absatz 2 des Gesetzes vom 23. Februar 2011 (GVBl S. 82).