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Art. 39 BayNatSchG
Gesetz über den Schutz der Natur, die Pflege der Landschaft und die Erholung in der freien Natur (Bayerisches Naturschutzgesetz - BayNatSchG)
Landesrecht Bayern

VII. Abschnitt – Organisation, Zuständigkeit und Verfahren

Titel: Gesetz über den Schutz der Natur, die Pflege der Landschaft und die Erholung in der freien Natur (Bayerisches Naturschutzgesetz - BayNatSchG)
Normgeber: Bayern
Amtliche Abkürzung: BayNatSchG
Gliederungs-Nr.: 791-1-UG
Normtyp: Gesetz

Art. 39 BayNatSchG – Bayerisches Landesamt für Umwelt (1)

Unbeschadet sonstiger Vorschriften hat das Bayerische Landesamt für Umwelt die Aufgabe,

  1. 1.
    die Naturschutzbehörden fachlich zu beraten,
  2. 2.
    bei der Durchführung von Schutz-, Pflege- und Gestaltungsmaßnahmen mitzuwirken,
  3. 3.
    den Vogelschutz als staatliche Vogelschutzwarte wahrzunehmen,
  4. 4.
    erhaltenswerte Biotope sowie Arten und deren Lebensräume zu erfassen und zu bewerten, die geeigneten Biotopverbundbestandteile und die für die Naturräume ausreichende Ausstattung mit Landschaftselementen zu ermitteln, Untersuchungen ökologisch bedeutsamer Flächen durchzuführen, Schutz- und Entwicklungskonzepte des Naturschutzes und der Landschaftspflege auf Grund von Bestandserfassungen wild lebender Tier- und Pflanzenarten eines bestimmten Gebiets zu erarbeiten und fortzuschreiben,
  5. 5.
    Verzeichnisse der Schutzgebiete nach Art. 13 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 1 sowie der ökologisch bedeutsamen Flächen (Ökoflächenkataster), die laufend fortzuschreiben sind, zu führen,
  6. 6.
    die Unterrichtung der Öffentlichkeit über die Aufgaben des Naturschutzes zu fördern,
  7. 7.
    die Grundlagen und Daten für die Umweltbeobachtung zusammenzuführen,
  8. 8.
    die Verbindung mit Naturschutzorganisationen und Institutionen des In- und Auslands zu pflegen,
  9. 9.
    in Zusammenarbeit mit der Bayerischen Akademie für Naturschutz und Landschaftspflege die Forschung auf dem Gebiet des Naturschutzes und der Landschaftspflege zu fördern,
  10. 10.
    bei der Aufstellung von Programmen und Plänen nach dem Bayerischen Landesplanungsgesetz, die der Verwirklichung der Zielsetzungen dieses Gesetzes dienen, mitzuwirken,
  11. 11.
    Artenhilfsprogramme zu entwickeln,
  12. 12.
    in geeigneten Zeitabständen den Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse über ausgestorbene oder gefährdete heimische Tier- und Pflanzenarten (Rote Liste) darzustellen.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. März 2011 durch Artikel 61 Absatz 2 Nummer 1 des Gesetzes vom 23. Februar 2011 (GVBl S. 82). Zur weiteren Anwendung s. Artikel 60 Absatz 2 des Gesetzes vom 23. Februar 2011 (GVBl S. 82).