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Art. 36a BayNatSchG
Gesetz über den Schutz der Natur, die Pflege der Landschaft und die Erholung in der freien Natur (Bayerisches Naturschutzgesetz - BayNatSchG)
Landesrecht Bayern

VI. Abschnitt – Vorkaufsrecht, Enteignung und Erschwernisausgleich

Titel: Gesetz über den Schutz der Natur, die Pflege der Landschaft und die Erholung in der freien Natur (Bayerisches Naturschutzgesetz - BayNatSchG)
Normgeber: Bayern
Amtliche Abkürzung: BayNatSchG
Gliederungs-Nr.: 791-1-UG
Normtyp: Gesetz

Art. 36a BayNatSchG – Erschwernisausgleich; Ausgleich von Nutzungsbeschränkungen in der Land- und Forstwirtschaft (1)

(1) 1Wird dem Eigentümer oder Nutzungsberechtigten durch eine Versagung der Ausnahme nach Art. 13d Abs. 2 die bestehende land-, forst- oder fischereiwirtschaftliche Bewirtschaftung einer Feuchtfläche (z.B. Streuwiese) wesentlich erschwert, wird ihm dafür nach Maßgabe der verfügbaren Haushaltsmittel ein angemessener Geldausgleich gewährt. 2Dieser Geldausgleich wird auch im Rahmen von vertraglichen Vereinbarungen oder der Teilnahme an Förderprogrammen gewährt, soweit der Eigentümer oder Nutzungsberechtigte durch naturschonende Bewirtschaftung den ökologischen Wert der Feuchtfläche erhält.

(2) 1Werden in Rechtsvorschriften nach dem III. Abschnitt, die nach dem 19. Juli 1995 in Kraft getreten sind, oder in nach diesem Zeitpunkt erlassenen Anordnungen nach Art. 9 Abs. 5 oder Art. 12 Abs. 3 erhöhte Anforderungen festgesetzt, die die ausgeübte, im Sinn des Art. 6 Abs. 2 ordnungsgemäße land-, forst- oder fischereiwirtschaftliche Bodennutzung eines Grundstücks beschränken, so ist für die dadurch verursachten wirtschaftlichen Nachteile ein angemessener Geldausgleich zu gewähren, soweit nicht eine Entschädigungspflicht nach Art. 36 besteht. 2Bei Beschränkungen durch Anordnungen nach Art. 13c Abs. 4 Satz 2 in Verbindung mit Art. 6a Abs. 5 kann unter den Voraussetzungen von Satz 1 ein Geldausgleich gewährt werden. 3Das Nähere regelt die Staatsregierung durch Rechtsverordnung.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. März 2011 durch Artikel 61 Absatz 2 Nummer 1 des Gesetzes vom 23. Februar 2011 (GVBl S. 82). Zur weiteren Anwendung s. Artikel 60 Absatz 2 des Gesetzes vom 23. Februar 2011 (GVBl S. 82).