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Art. 20 BayNatSchG
Gesetz über den Schutz der Natur, die Pflege der Landschaft und die Erholung in der freien Natur (Bayerisches Naturschutzgesetz - BayNatSchG)
Landesrecht Bayern

IV. Abschnitt – Schutz von Pflanzen und Tieren

Titel: Gesetz über den Schutz der Natur, die Pflege der Landschaft und die Erholung in der freien Natur (Bayerisches Naturschutzgesetz - BayNatSchG)
Normgeber: Bayern
Amtliche Abkürzung: BayNatSchG
Gliederungs-Nr.: 791-1-UG
Normtyp: Gesetz

Art. 20 BayNatSchG – Kennzeichnung wild lebender Tiere; Ermächtigung (1)

(1) Wild Lebende Tiere dürfen nur zu wissenschaftlichen Zwecken gekennzeichnet werden.

(2) 1Das Staatsministerium für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz kann durch Rechtsverordnung im Interesse der Forschung unter Berücksichtigung des Artenschutzes nähere Vorschriften über die Kennzeichnung erlassen, insbesondere über die Erlaubnispflicht und die Ausübung einer erteilten Erlaubnis, über Kennzeichnungsverbote und über die Zuständigkeit und das Verfahren. 2In der Rechtsverordnung können Ausnahmen von einzelnen Vorschriften dieses Gesetzes zugelassen werden, soweit das für die wissenschaftliche Kennzeichnung erforderlich ist.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. März 2011 durch Artikel 61 Absatz 2 Nummer 1 des Gesetzes vom 23. Februar 2011 (GVBl S. 82). Zur weiteren Anwendung s. Artikel 60 Absatz 2 des Gesetzes vom 23. Februar 2011 (GVBl S. 82).