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Art. 18 BayNatSchG
Gesetz über den Schutz der Natur, die Pflege der Landschaft und die Erholung in der freien Natur (Bayerisches Naturschutzgesetz - BayNatSchG)
Landesrecht Bayern

IV. Abschnitt – Schutz von Pflanzen und Tieren

Titel: Gesetz über den Schutz der Natur, die Pflege der Landschaft und die Erholung in der freien Natur (Bayerisches Naturschutzgesetz - BayNatSchG)
Normgeber: Bayern
Amtliche Abkürzung: BayNatSchG
Gliederungs-Nr.: 791-1-UG
Normtyp: Gesetz

Art. 18 BayNatSchG – Ermächtigungen der obersten Naturschutzbehörde (1)

(1) 1Die oberste Naturschutzbehörde kann durch Rechtsverordnung bestimmte nicht unter § 10 Abs. 2 Nr. 10 BNatSchG fallende und nicht nach § 2 Abs. 1 des Bundesjagdgesetzes dem Jagdrecht unterliegende Tier- und Pflanzenarten oder Populationen solcher Arten, insbesondere in Anhang V der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführte Arten, unter besonderen Schutz stellen, soweit es sich um wild lebende heimische Tier- und Pflanzenarten handelt und dies

  1. 1.
    wegen der Gefährdung des Bestandes durch den menschlichen Zugriff oder
  2. 2.
    zur Sicherung der in Art. 14 Abs. 1 der Richtlinie 92/43/EWG genannten Zwecke

im Geltungsbereich dieses Gesetzes erforderlich ist. 2Bestimmte nach Satz 1 besonders geschützte Tier- und Pflanzenarten kann die oberste Naturschutzbehörde durch Rechtsverordnung unter strengen Schutz stellen, soweit diese im Geltungsbereich dieses Gesetzes vom Aussterben bedroht sind. 3Für die nach den Sätzen 1 und 2 geschützten Arten gelten § 10 Abs. 2 und 3, §§ 42, 43, 49 und 62 BNatSchG sowie die auf der Grundlage von § 52 Abs. 7 Nr. 1 BNatSchG erlassenen Vorschriften. 4Die oberste Naturschutzbehörde kann durch Rechtsverordnung bestimmte nach Satz 1 besonders geschützte Arten von Verboten des § 42 BNatSchG ganz, teilweise oder unter bestimmten Voraussetzungen ausnehmen.

(2) Die oberste Naturschutzbehörde kann durch Rechtsverordnung

  1. 1.

    Bezeichnungen für Einrichtungen mit Tieren und Pflanzen festlegen, die aus Gründen des Artenschutzes nur mit Zustimmung der obersten Naturschutzbehörde geführt werden dürfen,

  2. 2.

    Handlungen verbieten oder einschränken, die geeignet sind, die Ausrottung der Bestände wild lebender Tiere oder Pflanzen zu fördern,

  3. 3.

    das Abbrennen der Bodendecke und des Pflanzenwuchses verbieten oder einschränken,

  4. 4.

    zur Verwirklichung des Artenschutzes außerhalb der land- und forstwirtschaftlichen Nutzflächen die Verwendung von chemischen Mitteln zur Bekämpfung und zur Abwehr von Pflanzen und Tieren sowie die Verwendung von Wirkstoffen, die den Entwicklungsablauf von Pflanzen und Tieren beeinträchtigen können, verbieten oder einschränken,

  5. 5.

    zum Schutz und zur Reinhaltung der einheimischen Pflanzenwelt Vorschriften über das Aussäen oder das Anpflanzen standortfremder Gewächse in der freien Natur erlassen,

  6. 6.

    zur Verwirklichung des Artenschutzes Vorschriften über das gewerbsmäßige Sammeln und Be- und Verarbeiten wild wachsender Pflanzen oder Teile davon und wild lebender Tiere oder ihrer Eier, Larven, Puppen oder Nester erlassen,

  7. 7.

    zur Verwirklichung des Artenschutzes ganz oder teilweise verbieten,

    1. a)

      bestimmte Geräte oder Vorrichtungen zum Fang, zur Bekämpfung oder zur Abwehr von Tieren herzustellen, aufzubewahren, anzubieten, feilzuhalten, anderen zu überlassen, zu erwerben oder bei solchen Handlungen mitzuwirken,

    2. b)

      Fischreusen zum Trocknen aufzustellen oder aufzuhängen.

(3) Rechtsverordnungen nach Abs. 2 Nrn. 2, 3, 5 und 7 ergehen im Einvernehmen mit dem Staatsministerium für Landwirtschaft und Forsten.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. März 2011 durch Artikel 61 Absatz 2 Nummer 1 des Gesetzes vom 23. Februar 2011 (GVBl S. 82). Zur weiteren Anwendung s. Artikel 60 Absatz 2 des Gesetzes vom 23. Februar 2011 (GVBl S. 82).