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Art. 17 BayNatSchG
Gesetz über den Schutz der Natur, die Pflege der Landschaft und die Erholung in der freien Natur (Bayerisches Naturschutzgesetz - BayNatSchG)
Landesrecht Bayern

IV. Abschnitt – Schutz von Pflanzen und Tieren

Titel: Gesetz über den Schutz der Natur, die Pflege der Landschaft und die Erholung in der freien Natur (Bayerisches Naturschutzgesetz - BayNatSchG)
Normgeber: Bayern
Amtliche Abkürzung: BayNatSchG
Gliederungs-Nr.: 791-1-UG
Normtyp: Gesetz

Art. 17 BayNatSchG – Aussetzen und Ansiedeln von Tieren und Pflanzen (1)

(1) 1Wer in der freien Natur Pflanzen gebietsfremder Arten oder Tiere aussetzen oder ansiedeln will, bedarf der Genehmigung der höheren Naturschutzbehörde. 2Über den Antrag ist innerhalb von drei Monaten nach Eingang der vollständigen Antragsunterlagen bei der Genehmigungsbehörde zu entscheiden. 3Ist der Antrag unvollständig oder weist er sonstige erhebliche Mängel auf, fordert die Behörde den Antragsteller zur Behebung der Mängel innerhalb einer angemessen Frist auf. 4Werden die Mängel nicht innerhalb der Frist behoben, gilt der Antrag als zurückgenommen. 5Die Genehmigung gilt vorbehaltlich des Satzes 4 als erteilt, wenn sie nicht innerhalb der Frist nach Satz 2 versagt wird.

(2) Bei der Genehmigung sind die Vorschriften des Art. 22 der Richtlinie 92/43/EWG und des Art. 11 der Richtlinie 79/409/EWG sowie des Art. 8 Buchst. h des Übereinkommens über die biologische Vielfalt vom 5. Juni 1992 (BGBl 1993 II S. 1471) zu beachten.

(3) Die Genehmigung ist zu versagen, wenn die Gefahr einer Verfälschung der Tier- oder Pflanzenwelt der Mitgliedstaaten oder eine Gefährdung des Bestands oder der Verbreitung wild lebender Tier- oder Pflanzenarten der Mitgliedstaaten oder von Populationen solcher Arten nicht auszuschließen ist.

(4) Ausgenommen von der Genehmigungspflicht nach Abs. 1 ist

  1. 1.

    der Anbau von Pflanzen in der Land- und Forstwirtschaft,

  2. 2.

    das Einsetzen von Tieren

    1. a)

      nicht gebietsfremder Arten,

    2. b)

      gebietsfremder Arten, sofern das Einsetzen einer pflanzenschutzrechtlichen Genehmigung bedarf, bei der die Belange des Artenschutzes berücksichtigt sind,

    zum Zwecke des biologischen Pflanzenschutzes,

  3. 3.

    das Ansiedeln von dem Jagd- oder Fischereirecht unterliegenden Tieren nicht gebietsfremder Arten.

(5) Soweit in der freien Natur ungenehmigt angesiedelte Tiere oder Pflanzen gebietsfremder Arten eine erhebliche Gefahr für den Bestand oder die Verbreitung wild lebender Tier- oder Pflanzenarten im Inland oder im Gebiet der Mitgliedstaaten der Europäischen Union darstellen, kann die höhere Naturschutzbehörde die aus Gründen des Artenschutzes zwingend erforderlichen Maßnahmen anordnen.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. März 2011 durch Artikel 61 Absatz 2 Nummer 1 des Gesetzes vom 23. Februar 2011 (GVBl S. 82). Zur weiteren Anwendung s. Artikel 60 Absatz 2 des Gesetzes vom 23. Februar 2011 (GVBl S. 82).