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Art. 13b BayNatSchG
Gesetz über den Schutz der Natur, die Pflege der Landschaft und die Erholung in der freien Natur (Bayerisches Naturschutzgesetz - BayNatSchG)
Landesrecht Bayern

IIIa. Abschnitt – Schutz des Europäischen ökologischen Netzes "Natura 2000", gesetzlicher Schutz von Biotopen, Biotopverbund

Titel: Gesetz über den Schutz der Natur, die Pflege der Landschaft und die Erholung in der freien Natur (Bayerisches Naturschutzgesetz - BayNatSchG)
Normgeber: Bayern
Amtliche Abkürzung: BayNatSchG
Gliederungs-Nr.: 791-1-UG
Normtyp: Gesetz

Art. 13b BayNatSchG – Auswahl; besonderer Schutz der Gebiete (1)

(1) 1Die Staatsregierung wählt die Gebiete im Sinn des Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie 92/43/EWG und die Europäischen Vogelschutzgebiete unter Beteiligung der Betroffenen aus. 2Die oberste Naturschutzbehörde wird ermächtigt, die Europäischen Vogelschutzgebiete gemäß Art. 4 Abs. 1 und 2 der Richtlinie 79/409/EWG sowie die Gebietsbegrenzungen und die Erhaltungsziele dieser Gebiete durch Rechtsverordnung festzulegen; die Rechtsverordnung ergeht im Einvernehmen mit dem Staatsministerium für Landwirtschaft und Forsten.

(2) 1Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung und Europäische Vogelschutzgebiete werden nach den Maßgaben des III. Abschnitts als besondere Schutzgebiete geschützt. 2In der Schutzverordnung werden der Schutzzweck entsprechend den jeweiligen Erhaltungszielen sowie die dafür erforderlichen Gebote, Verbote und Gebietsbegrenzungen unter Berücksichtigung der Einwirkung von außen festgelegt. 3In der Schutzverordnung soll dargestellt werden, ob prioritäre Arten oder prioritäre natürliche Lebensraumtypen geschützt werden sollen. 4Soweit für Europäische Vogelschutzgebiete eine Rechtsverordnung nach Abs. 1 Satz 2 besteht, hat die Schutzverordnung die darin enthaltenen Festlegungen zu beachten. 5Die Inschutznahme nach Satz 1 kann unterbleiben, wenn nach diesem Gesetz, anderen Rechtsvorschriften, durch die zivilrechtliche Verfügungsbefugnis eines gemeinnützigen Trägers, durch Verträge oder Förderprogramme ein gleichwertiger Schutz gewährleistet ist.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. März 2011 durch Artikel 61 Absatz 2 Nummer 1 des Gesetzes vom 23. Februar 2011 (GVBl S. 82). Zur weiteren Anwendung s. Artikel 60 Absatz 2 des Gesetzes vom 23. Februar 2011 (GVBl S. 82).