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Art. 13 BayNatSchG
Gesetz über den Schutz der Natur, die Pflege der Landschaft und die Erholung in der freien Natur (Bayerisches Naturschutzgesetz - BayNatSchG)
Landesrecht Bayern

III. Abschnitt – Schutz von Flächen und einzelnen Bestandteilen der Natur

Titel: Gesetz über den Schutz der Natur, die Pflege der Landschaft und die Erholung in der freien Natur (Bayerisches Naturschutzgesetz - BayNatSchG)
Normgeber: Bayern
Amtliche Abkürzung: BayNatSchG
Gliederungs-Nr.: 791-1-UG
Normtyp: Gesetz

Art. 13 BayNatSchG – Schutz von Kennzeichnungen; Registrierung (1)

(1) Die Schutzbegriffe "Naturschutzgebiet", "Nationalpark", "Naturdenkmal", "geschützter Landschaftsbestandteil", "Landschaftsschutzgebiet" und "Naturpark" dürfen nur für die nach den Bestimmungen dieses Abschnitts ausgewiesenen Gebiete und Gegenstände verwendet werden.

(2) 1Die nach diesem Abschnitt geschützten Flächen und einzelnen Bestandteile der Natur sind in Verzeichnisse einzutragen. 2Die Verzeichnisse für Nationalparke, Naturschutzgebiete, Naturparke und Landschaftsschutzgebiete werden beim Bayerischen Landesamt für Umwelt, die sonstigen Verzeichnisse bei den unteren Naturschutzbehörden geführt.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. März 2011 durch Artikel 61 Absatz 2 Nummer 1 des Gesetzes vom 23. Februar 2011 (GVBl S. 82). Zur weiteren Anwendung s. Artikel 60 Absatz 2 des Gesetzes vom 23. Februar 2011 (GVBl S. 82).