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Art. 6 BayLplG
Bayerisches Landesplanungsgesetz (BayLplG)
Landesrecht Bayern
Titel: Bayerisches Landesplanungsgesetz (BayLplG)
Normgeber: Bayern

Amtliche Abkürzung: BayLplG
Referenz: 230-1-W

Abschnitt: 2. Abschnitt – Organisation der Landesplanung
 

Art. 6 BayLplG – Verbandssatzung (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 1. Juli 2012 durch Artikel 35 Absatz 1 Satz 2 des Gesetz vom 25. Juni 2012 (GVBl S. 254). Zur weiteren Anwendung s. Artikel 35 Absatz 2 des Gesetzes vom 25. Juni 2012 (GVBl S. 254).

(1) Die Rechtsverhältnisse der Regionalen Planungsverbände werden durch die Verbandssatzung geregelt. Die Verbandssatzung muss die sachgerechte Wahrnehmung der Verbandsaufgaben und die angemessene Vertretung unterschiedlicher Interessen der Verbandsmitglieder sicherstellen.

(2) Die Verbandssatzung und ihre Änderungen sind der zuständigen höheren Landesplanungsbehörde anzuzeigen. Sie dürfen nur in Kraft gesetzt werden, wenn die zuständige höhere Landesplanungsbehörde nicht innerhalb einer Frist von sechs Wochen nach Eingang der Anzeige die Verletzung von Rechtsvorschriften geltend gemacht oder wenn sie vor Ablauf der Frist erklärt hat, dass sie keine Verletzung von Rechtsvorschriften geltend macht.

(3) Die Verbandssatzung wird von der zuständigen höheren Landesplanungsbehörde erlassen, wenn von ihr aus rechtlichen Gründen geforderte Satzungsänderungen innerhalb einer angemessenen Frist nicht beschlossen werden. Den Verbandsmitgliedern ist vorher Gelegenheit zu geben, ihre Auffassung zum Inhalt der Verbandssatzung darzulegen.