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Art. 20 BayLplG
Bayerisches Landesplanungsgesetz (BayLplG)
Landesrecht Bayern
Titel: Bayerisches Landesplanungsgesetz (BayLplG)
Normgeber: Bayern

Amtliche Abkürzung: BayLplG
Referenz: 230-1-W

Abschnitt: 3. Abschnitt – Raumordnungspläne
 

Art. 20 BayLplG – Planerhaltung (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 1. Juli 2012 durch Artikel 35 Absatz 1 Satz 2 des Gesetz vom 25. Juni 2012 (GVBl S. 254). Zur weiteren Anwendung s. Artikel 35 Absatz 2 des Gesetzes vom 25. Juni 2012 (GVBl S. 254).

(1) Für die Rechtswirksamkeit eines Raumordnungsplans ist es unbeachtlich, wenn die Begründung des Raumordnungsplans unvollständig ist; dies gilt nicht bei Unvollständigkeit der die Umweltprüfung betreffenden Begründung nach Art. 15 Satz 3, sofern abwägungserhebliche Angaben fehlen.

(2) Eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften, die nicht nach Abs. 1 unbeachtlich ist, wird unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres nach der Bekanntmachung des Raumordnungsplans schriftlich unter Darlegung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, geltend gemacht wird. Die Geltendmachung hat beim Landesentwicklungsprogramm gegenüber der obersten Landesplanungsbehörde, bei Regionalplänen gegenüber dem Regionalen Planungsverband zu erfolgen. In der Bekanntmachung des Raumordnungsplans ist auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften sowie auf die Rechtsfolgen hinzuweisen. In jedem Fall ist es beachtlich, wenn und soweit kein gültiger Beschluss über den Raumordnungsplan gemäß Art. 17 Abs. 2 oder Art. 19 Abs. 1 Satz 1 gefasst ist, die Zustimmung des Landtags gemäß Art. 17 Abs. 2 oder die Verbindlicherklärung gemäß Art. 19 Abs. 1 Satz 2 nicht vorliegt.

(3) Mängel im Abwägungsvorgang sind nur erheblich, wenn sie offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind. Solche Abwägungsmängel sowie die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften, die nicht nach Abs. 1 und 2 unbeachtlich sind, führen nicht zur Nichtigkeit des Raumordnungsplans, wenn sie durch ein ergänzendes Verfahren behoben werden können. Bis zur Behebung der Mängel entfaltet der Raumordnungsplan insoweit keine Bindungswirkungen.

(4) Die Verpflichtung der zuständigen höheren Landesplanungsbehörde, im Rahmen der Verbindlicherklärung gemäß Art. 19 Abs. 1 Satz 2 die Einhaltung auch der Vorschriften, deren Verletzung sich nach Abs. 1 oder 2 nicht auswirkt, zu überprüfen, sowie Art. 8 Abs. 1 bleiben unberührt.