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Art. 15 BayLplG
Bayerisches Landesplanungsgesetz (BayLplG)
Landesrecht Bayern
Titel: Bayerisches Landesplanungsgesetz (BayLplG)
Normgeber: Bayern

Amtliche Abkürzung: BayLplG
Referenz: 230-1-W

Abschnitt: 3. Abschnitt – Raumordnungspläne
 

Art. 15 BayLplG – Bekanntgabe (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 1. Juli 2012 durch Artikel 35 Absatz 1 Satz 2 des Gesetz vom 25. Juni 2012 (GVBl S. 254). Zur weiteren Anwendung s. Artikel 35 Absatz 2 des Gesetzes vom 25. Juni 2012 (GVBl S. 254).

Ab dem Tag des In-Kraft-Tretens ist das Landesentwicklungsprogramm bei der obersten Landesplanungsbehörde, der Regionalplan bei der zuständigen höheren Landesplanungsbehörde auszulegen und in das Internet einzustellen; hierauf ist im jeweiligen Veröffentlichungsblatt hinzuweisen. Art. 13 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2 gilt entsprechend. Die Begründung des Raumordnungsplans enthält auch

  1. 1.

    eine zusammenfassende Erklärung,

    1. a)

      wie Umwelterwägungen in den Raumordnungsplan einbezogen wurden,

    2. b)

      wie der nach Art. 12 erstellte Umweltbericht, die Ergebnisse der Anhörungsverfahren nach Art. 13, beim Landesentwicklungsprogramm auch des Verfahrensschritts nach Art. 17 Abs. 1 Satz 2, sowie die geprüften Alternativen in der Abwägung berücksichtigt wurden,

  2. 2.

    eine Zusammenstellung der Maßnahmen, die für eine Überwachung erheblicher Umweltauswirkungen bei der Verwirklichung des Raumordnungsplans gemäß Art. 27 durchgeführt werden sollen.