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Art. 19 BayLBG
Bayerisches Lehrerbildungsgesetz (BayLBG)
Landesrecht Bayern

Zweiter Abschnitt – Studium

Titel: Bayerisches Lehrerbildungsgesetz (BayLBG)
Normgeber: Bayern
Amtliche Abkürzung: BayLBG
Gliederungs-Nr.: 2238-1-K
Normtyp: Gesetz

Art. 19 BayLBG – Erweiterung des Studiums für das Lehramt für Sonderpädagogik

(1) Das Studium für das Lehramt für Sonderpädagogik kann erweitert werden durch:

  1. 1.

    das Studium, das zu einer vom Staatsministerium anerkannten pädagogischen oder sonderpädagogischen Qualifikation führt, oder

  2. 2.

    das Studium eines Unterrichtsfachs oder

  3. 3.

    das Studium

    1. a)

      der Didaktik der Grundschule oder

    2. b)

      der Didaktiken einer Fächergruppe der Mittelschule einschließlich der fachwissenschaftlichen Grundlagen.

Es kann nur das Studium gewählt werden, das nicht schon nach Art. 13 Nr. 3 Teil des Studiums ist.

(2) Eine nachträgliche Erweiterung gemäß Art. 23 ist über Absatz 1 hinaus auch durch das Studium der Psychologie mit schulpsychologischem Schwerpunkt möglich.