Art. 18 BayLBG
Bayerisches Lehrerbildungsgesetz (BayLBG)
Bayerisches Lehrerbildungsgesetz (BayLBG)
Landesrecht Bayern
Zweiter Abschnitt – Studium
Art. 18 BayLBG – Erweiterung des Studiums für das Lehramt an beruflichen Schulen
Das Studium für das Lehramt an beruflichen Schulen kann erweitert werden durch:
- 1.
das Studium, das zu einer vom Staatsministerium anerkannten pädagogischen oder sonderpädagogischen Qualifikation führt, oder
- 2.
das Studium eines zweiten Unterrichtsfachs oder
- 3.
das vertiefte Studium einer weiteren beruflichen Fachrichtung oder das Studium der Psychologie mit schulpsychologischem Schwerpunkt, das jeweils an die Stelle des Studiums des Unterrichtsfachs (Art. 12 Abs. 1 Nr. 3) tritt.
Satz 1 gilt entsprechend für ein Studium, das auf eine Diplom- oder Masterprüfung für Berufs- oder Wirtschaftspädagogen im Sinne des Art. 6 Abs. 1 Satz 5 hinführt.