Art. 15 BayLBG
Bayerisches Lehrerbildungsgesetz (BayLBG)
Bayerisches Lehrerbildungsgesetz (BayLBG)
Landesrecht Bayern
Zweiter Abschnitt – Studium
Art. 15 BayLBG – Erweiterung des Studiums für das Lehramt an Mittelschulen
Das Studium für das Lehramt an Mittelschulen kann erweitert werden durch:
- 1.
das Studium, das zu einer vom Staatsministerium anerkannten pädagogischen oder sonderpädagogischen Qualifikation führt, oder
- 2.
das Studium der Didaktik der Grundschule oder
- 3.
das Studium eines weiteren Unterrichtsfachs oder
- 4.
das Studium der Psychologie mit schulpsychologischem Schwerpunkt, das an die Stelle des Studiums eines Unterrichtsfachs (Art. 9 Nr. 3) tritt.