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Bayerisches Katastrophenschutzgesetz (BayKSG)
Landesrecht Bayern
Titel: Bayerisches Katastrophenschutzgesetz (BayKSG)
Normgeber: Bayern
Amtliche Abkürzung: BayKSG
Gliederungs-Nr.: 215-4-1-I
Normtyp: Gesetz

Bayerisches Katastrophenschutzgesetz (BayKSG)

Vom 24. Juli 1996 (GVBl S. 282, BayRS 215-4-1-I)

Zuletzt geändert durch § 1 Absatz 166 der Verordnung vom 26. März 2019 (GVBl. S. 98)

Inhaltsübersicht (1)Art.
  
I. Abschnitt 
Aufgaben und Zuständigkeiten  
  
Aufgabe1
Zuständigkeiten2
  
II. Abschnitt 
Maßnahmen im Katastrophenschutz  
  
Vorbereitende Maßnahmen der Katastrophenschutzbehörden3
Externe Notfallpläne3a
Externe Notfallpläne für Abfallentsorgungseinrichtungen3b
Feststellung des Vorliegens einer Katastrophe4
Einsatzleitung5
Örtliche Einsatzleitung6
  
III. Abschnitt 
Mitwirkung im Katastrophenschutz  
  
Katastrophenhilfe7
Sonstige Mitwirkung im Katastrophenschutz8
  
IV. Abschnitt 
Besondere Befugnisse gegenüber Dritten  
  
Inanspruchnahme Dritter9
Platzverweisung und Räumung10
  
V. Abschnitt 
Kosten und Entschädigung  
  
Kostentragung11
Fonds zur Förderung des Katastrophenschutzes12
Aufwendungsersatz13
Entschädigung14
  
VI. Abschnitt 
Sonstige nichtpolizeiliche Gefahrenabwehr 
  
Örtliche Einsatzleitung bei Schadensereignissen unterhalb der Katastrophenschwelle15
  
VII. Abschnitt 
Helfer 
  
Rechtsverhältnis16
Freistellungs-, Entgeltfortzahlungs- und Ersatzansprüche17
  
VIII. Abschnitt 
Schlussvorschriften  
  
Ordnungswidrigkeiten18
Einschränkung von Grundrechten19
Inkrafttreten20
(1) Red. Anm.:

Die Inhaltsübersicht wurde redaktionell angepasst.