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Art. 65 BayFiG
Bayerisches Fischereigesetz (BayFiG) 
Landesrecht Bayern

Teil 6 – Zuständigkeit und Verfahren

Titel: Bayerisches Fischereigesetz (BayFiG) 
Normgeber: Bayern
Amtliche Abkürzung: BayFiG
Gliederungs-Nr.: 793-1-L
Normtyp: Gesetz

Art. 65 BayFiG – Kosten

(1) 1Das Verwaltungsverfahren in erster Instanz und das Verwaltungsverfahren nach Art. 64 sind gebührenfrei. 2Nicht befreit ist das Verwaltungsverfahren nach den Art. 47 bis 49.

(2) Die Kosten, die aus Abordnung von Kommissären zu Ortsbesichtigungen und Tagfahrten im Vollzug der Art. 13, 14, 20, 28 bis 45 und 59 erwachsen, werden von der Staatskasse übernommen.