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Art. 59 BayFiG
Bayerisches Fischereigesetz (BayFiG) 
Landesrecht Bayern

Teil 4 – Schutz, Pflege und Entwicklung der Fischerei

Titel: Bayerisches Fischereigesetz (BayFiG) 
Normgeber: Bayern
Amtliche Abkürzung: BayFiG
Gliederungs-Nr.: 793-1-L
Normtyp: Gesetz

Art. 59 BayFiG – Schonbezirke; Verordnungsermächtigung

(1) 1Zur Erhaltung und Förderung der Fischerei kann die Kreisverwaltungsbehörde in nicht geschlossenen Gewässern und in naturnahen geschlossenen Gewässern von erheblicher Größe durch Rechtsverordnung zu Schonbezirken erklären

  1. 1.

    Gewässer oder Gewässerstrecken, die für die fischereiliche Bewirtschaftung sowie den Schutz und die Entwicklung des Fischbestands und seiner Lebensgrundlagen von besonderer Bedeutung sind (Fischschonbezirke),

  2. 2.

    Gewässerstrecken, die besonders geeignete Laich- und Aufwuchsplätze für die Fische bieten (Laichschonbezirke),

  3. 3.

    Gewässerabschnitte, die als Winterlager für Fische besonders geeignet sind (Winterlager).

2Für den Erlass der Rechtsverordnung und die Kennzeichnung der Schonbezirke gilt Art. 73 BayWG entsprechend.

(2) 1In der Rechtsverordnung nach Abs. 1 können für bestimmte Zeiten beschränkt oder verboten werden

  1. 1.

    der Fang von Fischen und anderen Wassertieren,

  2. 2.

    Handlungen, die den Wechsel, die Fortpflanzung oder den Bestand der Fische gefährden, vor allem die Räumung des Gewässerbetts, das Mähen, das Einbringen und die Entnahme von Pflanzen, Schlamm, Erde, Sand, Kies, Steinen, Schnee und Eis,

  3. 3.

    die Ausübung des Gemeingebrauchs nach Art. 18 Abs. 1 Satz 1 BayWG, die Vornahme von Uferbauten und das Fällen von Uferholz,

  4. 4.

    das Einlassen zahmen Wassergeflügels und das Füttern von Wasservögeln.

2In der Rechtsverordnung kann für den Einzelfall die Zulassung von Ausnahmen vorgesehen werden

  1. 1.

    von dem Verbot des Satzes 1 Nr. 1 zum Fang von Fischen bestimmter Arten und von fischereilich unerwünschten, naturschutzrechtlich nicht besonders geschützten Wassertieren,

  2. 2.

    von den Verboten des Satzes 1 Nr. 2 und 3 aus Gründen der Wasserwirtschaft, im Interesse der Landeskultur und zu wissenschaftlichen, Lehr- und Forschungszwecken.

(3) Stellt eine Regelung nach Abs. 2 Satz 1 eine Enteignung dar, so ist dafür Entschädigung zu leisten.