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Art. 56 BayFiG
Bayerisches Fischereigesetz (BayFiG) 
Landesrecht Bayern

Teil 4 – Schutz, Pflege und Entwicklung der Fischerei

Titel: Bayerisches Fischereigesetz (BayFiG) 
Normgeber: Bayern
Amtliche Abkürzung: BayFiG
Gliederungs-Nr.: 793-1-L
Normtyp: Gesetz

Art. 56 BayFiG – Nutzung von Wasserkraft

(1) Bei der Nutzung von Wasserkraft (§ 35 WHG) ist durch geeignete Maßnahmen eine den Bewirtschaftungszielen für Oberflächengewässer (§ 6 und §§ 27 bis 31 WHG) entsprechende Erhaltung eines gewässerangepassten und artenreichen Fischbestandes nach Art. 1 Abs. 2 Satz 3 sicherzustellen.

(2) 1Für bestehende Wasserkraftnutzungen gilt Abs. 1 entsprechend. 2Erteilte Zulassungen sind, soweit erforderlich, innerhalb angemessener Fristen anzupassen.