Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

Art. 49 BayFiG
Bayerisches Fischereigesetz (BayFiG) 
Landesrecht Bayern

Teil 3 – Ausübung der Fischereirechte → Kapitel 5 – Fischereischein und Fischerprüfung

Titel: Bayerisches Fischereigesetz (BayFiG) 
Normgeber: Bayern
Amtliche Abkürzung: BayFiG
Gliederungs-Nr.: 793-1-L
Normtyp: Gesetz

Art. 49 BayFiG – Zuständigkeit; Versagung, Rücknahme und Widerruf

(1) Sachlich zuständig für die Erteilung des Fischereischeins sind die Gemeinden.

(2) 1Der Fischereischein kann Personen versagt werden,

  1. 1.

    die in der Bundesrepublik Deutschland keinen Wohnsitz haben oder

  2. 2.

    bei denen Tatsachen vorliegen, welche die Annahme rechtfertigen, dass sie zur ordnungsgemäßen Ausübung des Fischfangs ungeeignet sind.

2Regelungen nach Art. 50 Abs. 3 Nr. 1 bleiben unberührt.

(3) 1Wird die Fischereischeinerteilung wegen eines Eignungsmangels nach Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 zurückgenommen oder widerrufen, besteht kein Anspruch auf Rückerstattung der Fischereischeingebühr und der Fischereiabgabe. 2Die Gemeinde kann eine Sperrfrist von bis zu fünf Jahren Dauer und Auflagen für die Wiedererteilung des Fischereischeins festsetzen.