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Art. 43 BayFiG
Bayerisches Fischereigesetz (BayFiG) 
Landesrecht Bayern

Teil 3 – Ausübung der Fischereirechte → Kapitel 4 – Öffentliche Fischereigenossenschaften

Titel: Bayerisches Fischereigesetz (BayFiG) 
Normgeber: Bayern
Amtliche Abkürzung: BayFiG
Gliederungs-Nr.: 793-1-L
Normtyp: Gesetz

Art. 43 BayFiG – Staatliche Aufsicht

(1) 1Die Fischereigenossenschaften unterliegen der Aufsicht durch die Kreisverwaltungsbehörde. 2Die Genossenschaften bleiben auch während des Liquidationsverfahrens bis zu dessen Beendigung der Staatsaufsicht unterworfen.

(2) Die Kreisverwaltungsbehörde ist berechtigt,

  1. 1.

    bei Ablehnung eines Antrags nach Art. 37 und in sonstigen dringenden Fällen anstelle des Vorstands die Genossenschaftsversammlung einzuberufen,

  2. 2.

    zur Wahrnehmung der Obliegenheiten der Genossenschaft auf deren Kosten Beauftragte zu bestellen, soweit und solange die erforderlichen Genossenschaftsorgane fehlen, und

  3. 3.

    sonstige Maßnahmen anstelle und auf Kosten der Genossenschaft zu treffen, die zur Erfüllung des Genossenschaftszwecks erforderlich sind.