Bayerisches Fischereigesetz (BayFiG)
Teil 3 – Ausübung der Fischereirechte → Kapitel 4 – Öffentliche Fischereigenossenschaften
Art. 43 BayFiG – Staatliche Aufsicht
(1) 1Die Fischereigenossenschaften unterliegen der Aufsicht durch die Kreisverwaltungsbehörde. 2Die Genossenschaften bleiben auch während des Liquidationsverfahrens bis zu dessen Beendigung der Staatsaufsicht unterworfen.
(2) Die Kreisverwaltungsbehörde ist berechtigt,
- 1.
bei Ablehnung eines Antrags nach Art. 37 und in sonstigen dringenden Fällen anstelle des Vorstands die Genossenschaftsversammlung einzuberufen,
- 2.
zur Wahrnehmung der Obliegenheiten der Genossenschaft auf deren Kosten Beauftragte zu bestellen, soweit und solange die erforderlichen Genossenschaftsorgane fehlen, und
- 3.
sonstige Maßnahmen anstelle und auf Kosten der Genossenschaft zu treffen, die zur Erfüllung des Genossenschaftszwecks erforderlich sind.