Art. 28 BayFiG
Bayerisches Fischereigesetz (BayFiG)
Bayerisches Fischereigesetz (BayFiG)
Landesrecht Bayern
Teil 3 – Ausübung der Fischereirechte → Kapitel 4 – Öffentliche Fischereigenossenschaften
Art. 28 BayFiG – Allgemeines
(1) Öffentliche Fischereigenossenschaften können aus den Fischereiberechtigten eines Fischwassers oder eines Fischereigebiets gebildet werden:
- 1.
zur geregelten Auf Sichtsführung und zu gemeinsamen Maßnahmen zum Schutz und zur Hebung des Fischbestands,
- 2.
zur gemeinsamen Bewirtschaftung und Nutzung der Fischwasser.
(2) Die Bildung der Genossenschaften erfolgt:
- 1.
durch freiwillige Vereinbarung der Beteiligten (freiwillige Genossenschaft) oder
- 2.
durch Verfügung der Kreisverwaltungsbehörde (Zwangsgenossenschaft).
(3) Zur Bildung einer Genossenschaft sind mindestens drei Personen erforderlich.