Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

Art. 28 BayFiG
Bayerisches Fischereigesetz (BayFiG) 
Landesrecht Bayern

Teil 3 – Ausübung der Fischereirechte → Kapitel 4 – Öffentliche Fischereigenossenschaften

Titel: Bayerisches Fischereigesetz (BayFiG) 
Normgeber: Bayern
Amtliche Abkürzung: BayFiG
Gliederungs-Nr.: 793-1-L
Normtyp: Gesetz

Art. 28 BayFiG – Allgemeines

(1) Öffentliche Fischereigenossenschaften können aus den Fischereiberechtigten eines Fischwassers oder eines Fischereigebiets gebildet werden:

  1. 1.

    zur geregelten Auf Sichtsführung und zu gemeinsamen Maßnahmen zum Schutz und zur Hebung des Fischbestands,

  2. 2.

    zur gemeinsamen Bewirtschaftung und Nutzung der Fischwasser.

(2) Die Bildung der Genossenschaften erfolgt:

  1. 1.

    durch freiwillige Vereinbarung der Beteiligten (freiwillige Genossenschaft) oder

  2. 2.

    durch Verfügung der Kreisverwaltungsbehörde (Zwangsgenossenschaft).

(3) Zur Bildung einer Genossenschaft sind mindestens drei Personen erforderlich.