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Art. 26 BayFiG
Bayerisches Fischereigesetz (BayFiG) 
Landesrecht Bayern

Teil 3 – Ausübung der Fischereirechte → Kapitel 3 – Pachtverträge, Erlaubnisscheine

Titel: Bayerisches Fischereigesetz (BayFiG) 
Normgeber: Bayern
Amtliche Abkürzung: BayFiG
Gliederungs-Nr.: 793-1-L
Normtyp: Gesetz

Art. 26 BayFiG – Erlaubnisscheine

(1) 1Der Fischereiberechtigte oder mit dessen Einwilligung der Fischereipächter oder der Vorstand einer Fischereigenossenschaft kann, wenn Nachteile für das Fischwasser und für die mit ihm zusammenhängenden Fischwasser nicht zu befürchten sind, mit Genehmigung der Kreisverwaltungsbehörde Erlaubnisscheine zur Ausübung des Fischfangs (Art. 1 Abs. 1) für einzelne, mehrere oder alle Fischwasser gemeinsam (Einzel- oder Sammelerlaubnisscheine) ausstellen. 2Er darf den Fischfang, abgesehen von den Fällen des Abs. 4 Satz 3, nicht ohne Erteilung eines Erlaubnisscheins gestatten.

(2) 1Die Erlaubnisscheine sind auf eine bestimmte Zeit, die den Zeitraum von drei Jahren, bei Erlaubnisscheinen für die Berufsfischerei im Bodensee (Patente) zehn Jahren nicht überschreiten darf, auszustellen. 2Sie bedürfen, abgesehen von den Erlaubnisscheinen, deren Ausstellung in elektronischer Form genehmigt ist, der Bestätigung durch die Kreisverwaltungsbehörde, die kostenfrei erfolgt.

(3) Die Genehmigung nach Abs. 1 Satz 1 und die Bestätigung nach Abs. 2 Satz 2 entfallen für

  1. 1.

    Inhaber von Jugendfischereischeinen und

  2. 2.

    Personen, die den Fischfang auf andere Weise als mit der Handangel in geschlossenen Gewässern im Sinn des Art. 2 Nr. 1 und 2 ausüben.

(4) 1Wer den Fischfang ausübt, ohne selbst der Fischereiberechtigte oder Fischereipächter zu sein, muss einen gültigen Erlaubnisschein bei sich führen und diesen auf Verlangen den Polizeibeamten, den Fischereiaufsehern sowie den Fischereiberechtigten und Fischereipächtern zur Prüfung aushändigen. 2Bei elektronischen Erlaubnisscheinen kann die Aushändigung durch einen vergleichbaren Nachweis ersetzt werden.3Einen Erlaubnisschein benötigen nicht

  1. 1.

    Personen, die auf andere Weise als mit der Handangel als Helfer des Fischereiberechtigten oder Fischereipächters oder Inhabers eines gültigen Erlaubnisscheins in dessen Begleitung,

  2. 2.

    höchstens drei Personen, die in Begleitung des Fischereiberechtigten oder des Fischereipächters

den Fischfang ausüben.