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Art. 21 BayFiG
Bayerisches Fischereigesetz (BayFiG) 
Landesrecht Bayern

Teil 3 – Ausübung der Fischereirechte → Kapitel 2 – Koppelfischerei

Titel: Bayerisches Fischereigesetz (BayFiG) 
Normgeber: Bayern
Amtliche Abkürzung: BayFiG
Gliederungs-Nr.: 793-1-L
Normtyp: Gesetz

Art. 21 BayFiG – Keine Anwendung auf geschlossene Gewässer

Die Vorschriften dieses Kapitels gelten nicht für geschlossene Gewässer im Sinn des Art. 2 Nrn. 1 und 2.