Art. 17 BayFiG
Bayerisches Fischereigesetz (BayFiG)
Bayerisches Fischereigesetz (BayFiG)
Landesrecht Bayern
Teil 3 – Ausübung der Fischereirechte → Kapitel 2 – Koppelfischerei
Art. 17 BayFiG – Keine Begründung neuer Rechte
Koppelfischereirechte oder Anteilsrechte an solchen können nicht mehr neu begründet werden.