Art. 14 BayFiG
Bayerisches Fischereigesetz (BayFiG)
Bayerisches Fischereigesetz (BayFiG)
Landesrecht Bayern
Teil 3 – Ausübung der Fischereirechte → Kapitel 1 – Räumliche Einschränkung
Art. 14 BayFiG – Überlassung der Fischereiausübung
Der Berechtigte für die Ausübung eines Fischereirechts, das weder einen selbstständigen Fischereibetrieb bildet noch einem gemeinschaftlichen Fischereibetrieb oder einer öffentlichen Fischereigenossenschaft angehört, hat die Ausübung des Fischereirechts dem Inhaber eines an derselben Gewässerstrecke bestehenden selbstständigen Fischereibetriebs gegen Entschädigung zu überlassen, wenn dieser es verlangt.