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Art. 3 BayEFG
Bayerisches Eliteförderungsgesetz (BayEFG)
Landesrecht Bayern

I. Abschnitt – Allgemeine Grundsätze

Titel: Bayerisches Eliteförderungsgesetz (BayEFG)
Normgeber: Bayern
Amtliche Abkürzung: BayEFG
Gliederungs-Nr.: 2230-2-3-K
Normtyp: Gesetz

Art. 3 BayEFG – Art der Förderung

(1) Die Studienförderung erfolgt durch die Aufnahme in ein studienbegleitendes Exzellenzprogramm nach näherer Maßgabe des Art. 6.

(2) 1In der Graduierten- und Postgraduiertenförderung werden Stipendien zur Durchführung einer Promotion oder eines wissenschaftlichen Vorhabens nach erfolgreichem Abschluss einer Promotion gewährt. 2Promotion oder wissenschaftliches Vorhaben müssen an einer im Freistaat Bayern gelegenen Hochschule oder Forschungsinstitution durchgeführt und in ein Exzellenzprogramm nach näherer Maßgabe des Art. 8 integriert werden.

(3) 1Die Förderleistungen erfolgen unabhängig von bestehenden Unterhaltsverpflichtungen Dritter. 2Das Einkommen der Geförderten wird bei allen Geldleistungen angemessen berücksichtigt.